§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen: "Mittelsächsischer Jugend- und Kulturverein e.V."
Der Sitz des Vereins ist Nossen. - Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden unter der Nummer 10297 eingetragen und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und die allgemeine Jugendarbeit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- die Förderung der Musiksozialarbeit in Form von Musikworkshops, Jugendkonzerten und die Bereitstellung und Unterhaltung von Proberäumen für junge Musiker.
- Pflege des modernen Liedgutes im Bereich der Jugendmusikkultur und die Unterstützung bei der Verwirklichung eigener Ideen im Bereich der Musik
- Unterstützung der Bildung und Erziehung im Bereich der Schuljugendarbeit und Ganztagserziehung
- Förderung der Kunst und Kultur in den Sparten Literatur, Tanz und Musik im Jugend- sowie Erwachsenenbereich.
- generationsübergreifende Projekte im Bereich Musik, Tanz und Literatur.
- die internationale Jugendarbeit in Form von Jugendbegegnungen.
- Spiel und Sportfeste im Kinder und Jugendbereich
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist offen für alle BürgerInnen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Mitgliedschaft wird durch den Beschluss des Vorstandes erworben.
Es werden keine Aufnahmegebühren erhoben. - Eine Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen im Rahmen der darüber erlassenen Bestimmung zu nutzen.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung.
Bei Minderjährigen können deren gesetzliche Vertreter deren Austritt auslösen und erklären. - Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit ⅔ Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf ihrer ordentlichen, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich, über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich den Ausschluss entschieden hat.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
Für die Teilnahme an Workshops, Bildungsangeboten und Jugendbegegnungen, Tanzkursen o.a. werden Beiträge erhoben. Diese werden gesondert und durch den Vorstand festgelegt.
Für die Nutzung der Proberäume und Technik des Vereins werden Gebühren erhoben. Diese werden gesondert und durch den Vorstand festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
- Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tag der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen und Aufstellung von Arbeitsgruppen. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorsitzenden und des Kassenwarts entgegen. Sie entscheidet über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt für zwei Jahre einen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Eine Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Satzungsänderung erforderlich. Die Satzungsänderungen sind schriftlich zu beantragen und vor der Sitzung bekannt zu geben.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf verlangen von ⅕ aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, zwei untereinander gleichberechtigten Stellvertretern, von denen einer die Funktion des Kassenwarts wahrnimmt und mindestens einem Beisitzer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Die Amtszeit endet erst mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstandes.
- Der Vorstand legt die Grundzüge der Arbeit des Vereins fest, beruft die Mitgliederversammlung ein, schlägt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung vor und entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, trifft alle Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins nötig sind. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ¾ der Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den 1. Stellvertreter und den 2. Stellvertreter vertreten. Jeder kann allein vertreten.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes besteht das Recht einer kommissarischen Bestellung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer 14 tätigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
In dieser Versammlung müssen ⅘ der Mitglieder anwesend sein.
Zur Beschlussfassung ist eine ¾-Stimmenmehrheit notwendig. Kommt keine Beschlussfassung zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Rock im Park Leuben e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 9 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Inkraftreten
Diese Satzung tritt am 19.03.2016 in Kraft.